3.1 Die Beschwerdeführer machten in ihren Einsprachen an den Gemeinderat Muotathal insbesondere geltend, dass es mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar sei, wenn Personen, welche sich zu Ferien- oder Erholungszwecken im eigenen Gebäude aufhielten, einzig deshalb der Kurtaxenpflicht unterlägen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde nicht abgabepflichtig seien. Zudem wiesen sie darauf hin, dass auch sie wegen ihres Grundstücks in der Gemeinde Muotathal steuerpflichtig seien.