3 "wertneutral" sind und damit nicht eine rückwirkende Verschlechterung der Rechtsposition der Betroffenen zur Folge haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 296f.). Im konkreten Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von diesem Grundsatz erforderlich machen. Im Übrigen wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von keiner Partei (direkt) in Frage gestellt.