2.3 Mit Inkrafttreten des neuen Kurtaxengesetzes am 1. Januar 2017 wurde das Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970 (aKTG) aufgehoben (§ 14 KTG). Gemäss § 11 Abs. 1 KTG erlässt der Gemeinderat im Streitfall eine Veranlagungsverfügung. Gegen die Veranlagungsverfügung kann gemäss VRP innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 11 Abs. 2 KTG).