2.2 In den angefochtenen Beschlüssen wird in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten, dass eine Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die Beschwerdeführer machen indes geltend, dass für einen Rekurs an den Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung bereits eine gesetzliche Grundlage gefehlt habe. Vielmehr könne gemäss § 11 Abs. 2 des Kurtaxengesetzes (KTG; SRSZ 314.100) vom 14. September 2016 gegen die Veranlagungsverfügung des Gemeinderates beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.