VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben (zur Zuständigkeit vgl. nachfolgende Ausführungen). Angefochten und strittig ist die Auferlegung einer "Kurtaxe Zweitwohnung" gegenüber Zweitwohnungseigentümern, die den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde Muotathal haben. Die drei Beschwerdeverfahren sind folglich zu vereinigen.