{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 23.05.2017 II 2017 29\nRegeste:\nÖffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen) | Andere öffentliche Abgaben\n\nBei der Sachverhaltsermittlung ist die Behörde zudem nicht gehalten, sämtliche\ndenkbaren Beweismittel auszuschöpfen; es rechtfertigt sich, auf weitere\nUntersuchungen zu verzichten, wenn zusätzliche Abklärungen keine\nwesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, in: Griffel, Kommentar\nVRG-ZH, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 19). Vorliegend wurde eine\nVerletzung des Rechtsgleichheitsgebots bejaht. Von der offerierten\nParteibefragung der Beschwerdeführer können demnach keine relevanten\nErkenntnisse mehr erwartet werden. Da die Prüfung, ob die Verwendung der\nKurtaxen im konkreten Fall zulässig erfolgt, offen bleiben kann, erübrigt es sich\nauch diesbezüglich, weitere Abklärungen (Auskünfte und Unterlagen) von den\nParteien bzw. von Dritten oder der Gemeinde einzuholen, weswegen davon\n\n16\nabzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass die\nZeugenbefragung lediglich subsidiär zur Anwendung kommt, wenn sich der\nSachverhalt aufgrund anderer Beweismittel (§ 24 Abs. 1 VRP) nicht genügend\nabklären lässt (§ 24 Abs. 2 VRP).\n\n9. Es wird Sache des Regierungsrates als Aufsichtsinstanz sein, zu prüfen, ob\nund wie der Gemeinderat die nicht angefochtenen Rechnungen zu korrigieren\nhat.\n\n10. In Gutheissung der Beschwerde werden die auf Fr. 1‘500.-- festzulegenden\nVerfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der\nGemeinde auferlegt.\n\n11. Den beanwalteten Beschwerdeführern ist für das verwaltungsgerichtliche\nBeschwerdeverfahren zu Lasten der Gemeinde Muotathal eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP). Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar\nim Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des\npflichtgemässen Ermessens auf gesamthaft Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und\nMwSt) festgelegt.\n\n17\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Gemeinderatsbeschlüsse\nNr. 2017/36, 2017/35 und 2017/39 vom 26. Januar 2017 aufgehoben.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und der Gemeinde Muotathal auferlegt.\nDer Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das\nPostkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.\n\nDie von den Beschwerdeführern am 24. Februar 2017 bzw. am 27. Februar\n2017 bzw. am 1. März 2017 einbezahlten Kostenvorschüsse von jeweils\nFr. 500.-- sind ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.\n\n3. Den Beschwerdeführern wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu\nLasten der Gemeinde Muotathal eine Parteientschädigung von gesamthaft\nFr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 (4/R)\n die Vorinstanz (R)\n den Regierungsrat\n und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n18\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 19. Juni 2017\n\n19\n"}