{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde der Zweck\nauf Bezirksebene jedoch insoweit ergänzt, als die Entlastung des ordentlichen\nBezirkshaushaltes durch Kurtaxengelder nicht zulässig sei (vgl. BGE 102 Ia 143\nErw. 2c). Das Bundesgericht hat dazu erwogen, dass kein Zweifel daran besteht,\ndass die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Erhebung einer Kurtaxe im\nbetreffenden Bezirk beruht, den dargelegten Anforderungen der\nbundesgerichtlichen Praxis entsprechen. Entgegen den Ausführungen der\nBeschwerdeführer hat das Bundesgericht die kantonale Rechtsgrundlage nicht\nals unzureichend gewürdigt. Im KTR der Gemeinde Muotathal wurde nur der\nZweck gemäss § 1 Abs. 2 aKTG wiederholt (Art. 1 KTR), jedoch (im Gegensatz\nzum Bezirk im erwähnten Bundesgerichtsurteil) keine ergänzenden\nAusführungen gemacht. Demnach ist der Zweck sehr offen formuliert, allerdings\nwurde der zulässige Verwendungszweck durch die bundesgerichtliche\nRechtsprechung, welche sowohl von der Gemeinde Muotathal als auch den für\ndie Gemeinde ausführenden Tourismusorganisationen bei der Anwendung des\nKTR (welches noch gestützt auf das alte KTG erstellt wurde) zu berücksichtigen\nist, stetig konkretisiert. Des Weiteren werden die Tourismusorganisationen (Art. 4\nAbs. 2 KTR) verpflichtet, dem Gemeinderat jährlich ihren Budgetvoranschlag zur\nKenntnisnahme einzureichen und über die Verwendung der Kurtaxen\nRechenschaft abzulegen. Die Einnahmen und die Verwendung der Kurtaxen sind\nsodann in der Jahresrechnung auszuweisen. Es besteht somit eine Kontrolle der\nVerwendung der Kurtaxen durch die Gemeinden, selbst bei Delegation der\nKurtaxenverwendung. Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass das KTR der\nGemeinde Muotathal (und somit auch die Zweckbestimmung) binnen zweier\nJahre seit Inkrafttreten des neuen KTG angepasst werden muss. Hinzu kommt,\ndass auch die angepasste Formulierung des Zwecks im neuen KTG − wonach\n\"für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und\nDienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen\", die\nGemeinden eine Kurtaxe erheben können − nicht (zwingend) sämtliche\nkurtaxenfähigen Aufwandposten ohne Berücksichtigung der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung erfasst. Der Zweck im vorliegend geltenden aKTG und KTR\nwiderspricht sodann den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis nicht,\nweshalb eine Abgabepflicht vorliegend nicht ohne weiteres entfällt. Vielmehr ist\ndie effektive Verwendung der Kurtaxe zu prüfen.\n\n7.3 Aus der Rechnung der Gemeinde Muotathal lässt sich entnehmen, dass\ndie Gemeinde im Jahr 2016 Fr. 20‘501.40 Kurtaxen eingenommen hat. Davon\ngingen Fr. 15‘103.65 an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH. Daraus sowie den\nvorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, wofür die übrigen rund\n15\nFr. 5‘000.-- verwendet wurden und wofür die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH\ndie Kurtaxen verwendete, da sich in den Akten des Gemeinderates weder ein\nRechenschaftsbericht noch eine Jahresrechnung der Stoos-Muotatal Tourismus\nGmbH befinden. Die Frage der rechtmässigen Verwendung der Kurtaxen lässt\nsich vorliegend somit nicht prüfen.\n\nNachdem jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 6.1ff.\ndie Erhebung der Kurtaxen von den Beschwerdeführern als unzulässig erachtet\nwurde und die angefochtenen Beschlüsse des Gemeinderates bzw. die\nVeranlagungsverfügungen aufzuheben sind, kann die Frage der rechtmässigen\nVerwertung der Kurtaxen vorliegend offen bleiben, da es den Beschwerdeführern\ndiesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Sollte jedoch der\nGemeinderat nicht an der Befreiung der in der Gemeinde unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Ferienhauseigentümer festhalten und neu in allen\nvergleichbaren Fällen Kurtaxen erheben, so hat er den Beschwerdeführern mit\nder Rechnung bzw. Veranlagungsverfügung die Verwendung der Kurtaxen\nrechtsgenüglich (vgl. dazu u.a. BGE 102 Ia 143 Erw. 3) darzulegen, damit sie\nallenfalls erneut Beschwerde erheben könnten, sollten sie weiterhin der Ansicht\nsein, dass die Verwendung der Kurtaxe unzulässig erfolge.\n\n8. Weder das Steuergesetz des Kantons Schwyz, noch das Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 sehen\nfür das vorliegende Beschwerdeverfahren eine mündliche Anhörung vor. Ein\nentsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der VRP. Ebenso wenig\nlässt sich ein solcher Anspruch aus der BV oder der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950\nableiten (auf ein rein fiskalrechtliches Verfahren findet Art. 6 EMRK keine\nAnwendung, Bundesgerichtsurteil 2C_175/2010 vom 21.7.2010 Erw. 2.3; vgl.\nzum Ganzen VGE II 2013 19 vom 19.4.2013 Erw. 1.5).\n\n"}