{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 23.05.2017 II 2017 29\nRegeste:\nÖffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen) | Andere öffentliche Abgaben\n\n6.4 Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich auch damit nicht rechtfertigen,\ndass die Ferienhauseigentümer mit Wohnsitz in der Gemeinde unbeschränkt\nsteuerpflichtig seien und mit ihren ordentlichen Einkommens- und\nVermögenssteuern bereits einen Teil der Aufwendungen der Gemeinde, von\ndenen der Tourismus profitiere, finanzierten. Bereits die Befreiung der\nOrtsansässigen von der Abgabepflicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung nicht damit rechtfertigen, dass diese am Ort steuerpflichtig sind,\nes sei denn, dass aus dem Ertrag der Hauptsteuern wesentliche Beiträge an die\nErstellung und den Unterhalt der Kureinrichtungen geleistet werden.\nEntscheidend für die Zulässigkeit der Differenzierung ist vielmehr, dass die mit\nder Kurtaxe finanzierten Anlagen spe-zifisch für die Feriengäste geschaffen\nwurden (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.4 mit Verweis auf\nBGE 90 I 86 Erw. 5 u.w.). Hinzu kommt, dass auch die Eigentümer von\nFerienhäusern und -wohnungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in\nder Gemeinde Vermögens- und Einkommenssteuern für ihre Grundstücke\nbezahlen (§ 5 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom\n9.2.2000) und damit einen Beitrag an die allgemeinen Staatsaufgaben leisten,\nwelcher zwar geringer ist, als bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, allerdings\nbeanspruchen sie normalerweise auch die allgemeinen Leistungen der\nGemeinde in deutlich geringerem Umfang.\n\nDer Einwand, dass die in der Gemeinde unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ihren\nSteuern einen genügenden Beitrag leisteten, wird vom Gemeinderat sodann\nnicht geltend gemacht. In den angefochtenen Beschlüssen hält er einzig fest,\ndass die Gemeinde Muotathal jährlich einen Beitrag von Fr. 27‘000.-- (zusätzlich\nzu den Kurtaxeneinnahmen) aus Steuermitteln an die Stoos-Muotatal Tourismus\nGmbH überweise.\n\nBetrachtet man die Rechnung 2016 der Gemeinde Muotathal (vgl. Botschaft\ndes Gemeinderates Muotathal vom 8.3.2017 zur Gemeindeversammlung vom\n7.4.2017) so ergibt sich, dass mit den Einkommens- und Vermögenssteuern\n\n13\n(Fr. 3.3 Mio.) rund 20% des gesamten Gemeindeaufwandes (Fr. 18.5 Mio.)\ngedeckt werden. Aus dem Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern\nwerden demnach rund Fr. 5‘400.-- (20% von Fr. 27‘000.--) pro Jahr an die Stoos-\nMuotatal Tourismus GmbH erbracht. Pro steuerpflichtige Person (im Jahr 2015\nwaren es in der Gemeinde Muotathal 4‘860, vgl. Zahlenspiegel 2016 der\nSchwyzer Kantonalbank S. 26) ergibt dies im Durchschnitt einen tiefen Betrag im\neinstelligen Bereich der unbeschränkt Steuerpflichtigen an die Stoos-Muotatal\nTourismus GmbH pro Jahr. Daraus ergibt sich somit kein sachlicher Grund, die in\nder Gemeinde wohnhaften und steuerpflichtigen Personen von der\nKurtaxenpflicht zu befreien, wenn sie in derselben Gemeinde auch ein\nFerienhaus oder dergleichen halten. Diese Personen können − gleich wie die\nbeschränkt steuerpflichtigen Eigentümer, wie vorliegend die Beschwerdeführer −\nals Feriengäste von den mit der Kurtaxe finanzierten Tätigkeiten profitieren (vgl.\nzit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.6).\n\n6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die unterschiedliche Behandlung\nunbeschränkt und beschränkt steuerpflichtiger Eigentümer von Ferienhäusern im\nkonkreten Fall kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Mit der Befreiung der in der\nGemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen Ferienhauseigentümer von der\nKurtaxe liegt demnach eine mit Art. 8 BV unvereinbare Ungleichbehandlung vor.\nSolange die Gemeinde an dieser Befreiung festhält, ist es folglich nicht\nrechtmässig, die Kurtaxe von den beschränkt steuerpflichtigen Eigentümern bzw.\nden Beschwerdeführern zu erheben (zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw.\n4.3 mit Verweis auf BGE 99 Ia 351 Erw. 2c/bb).\n\n7.1 Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Zweckumschreibung\nhinsichtlich der Kurtaxe in § 1 Abs. 2 aKTG, wonach die Kurtaxe ausschliesslich\nzur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden ist, zu weit sei.\nDementsprechend beschränke sich auch die Delegation an die Stoos-Muotatal\nTourismus GmbH auf den zu weiten Zweck und nicht auf die Massnahmen,\nwelche nach höchstrichterlicher Praxis mit Kurtaxen finanziert werden dürfen.\nAuch die Umschreibung des Firmenzwecks der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH\ngehe über das hinaus, was mit einer Kurtaxe finanziert werden dürfe. Die\nBeschwerdeführer bestreiten daher, dass die Kurtaxen (allein) für denjenigen\nZweck verwendet werden, für welchen sie erhoben werden dürfen. Die Erhebung\neiner Kurtaxe sei nicht zulässig, wenn sie nicht ausschliesslich für touristische\nAnlagen diene, welche spezifisch für die Gäste erstellt worden seien.\n\n7.2 Gemäss § 1 Abs. 2 aKTG ist die Kurtaxe ausschliesslich zur Förderung des\nFremdenverkehrs zu verwenden. Auf kantonaler Ebene unterscheidet sich die\n\n"}