{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Für den vorliegenden Fall ist daraus\nindes nichts gewonnen. Denn die Aussage dieser Rechtsprechung ist die, dass\nes rechtens ist, von den Ortsansässigen keine Sondersteuer in Form der Kurtaxe\nzu verlangen für die Finanzierung des Tourismusangebotes, das für die (Ferienund Tages-) Gäste erstellt wird, selbst wenn dieses auch von den\nOrtsansässigen genutzt werden kann, denn für sie wurde es nicht erstellt.\nVorliegend geht es jedoch nicht um den Vergleich zwischen Ferienhausbesitzern\nund Ortsansässigen, sondern vielmehr um die Frage, ob auch innerhalb der\nGruppe der Ferienhausbesitzer, die grundsätzlich abgabepflichtig sind, eine\nUnterscheidung in solche mit und solche ohne steuerrechtlichen Wohnsitz\nrechtens sei oder nicht. Strittig und zu prüfen ist damit die Rechtmässigkeit, die\nKurtaxe von Ferienhausbesitzern mit Wohnsitz in der Gemeinde nicht zu\nverlangen, obwohl sie sich dann, gleich wie auch die Ferienhausbesitzer ohne\n\n11\nWohnsitz in der Gemeinde, zu Ferien- und Freizeitzwecken in der Gemeinde\naufhalten und dabei das Tourismusangebot nutzen können. Dazu müssen\nsowohl das kantonale KTG als auch das kommunale KTR verfassungskonform\nund somit unter Berücksichtigung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie der\nsteuerrechtlichen Grundsätze (Art. 127 BV) ausgelegt werden.\n\nIm Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 (mit Verweis auf BGE 99 Ia 351\nErw. 2c/bb und 100 Ia 60 Erw. 4b/bb) hatte sich das Bundesgericht mit einer\nvergleichbaren Problematik auseinanderzusetzen, jedoch mit dem Unterschied,\ndass die Abgabepflichtigen in einem anderen Kanton Wohnsitz hatten, während\ndie Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im selben Kanton nicht\nder Abgabepflicht unterlagen. Die Frage stellte sich somit nicht wie vorliegend\nauf Gemeindeebene, sondern auf Kantonsebene. Die Gründe, welche gemäss\nBundesgericht auf Kantonsebene für die Rechtsungleichheit sprechen, zeigen\nsich jedoch gleich auch auf kommunaler Ebene, wie sich nachfolgend erkennen\nlässt.\n\nDer Gemeinderat rechtfertigt die Abgabefreiheit der einheimischen\nFerienhausbesitzer mit der Praxis, dass es rechtsgleich sei, von den\nOrtsansässigen keine Kurtaxe zu erheben. Hinsichtlich der Abgabepflicht sind die\neinheimischen Ferienhausbesitzer indes nicht vergleichbar mit den\nOrtsansässigen, die sich primär zu Wohn- und nicht zu Ferien- und\nFreizeitzwecken vor Ort aufhalten, wogegen sich der einheimische\nFerienhausbesitzer genau gleich wie der ortsfremde Ferienhausbesitzer primär\nzu Ferien- und Freizeitzwecken in der Zweitwohnung aufhält. Hinsichtlich\nAufenthaltszweck in der Zweitwohnung besteht mithin kein Unterschied zwischen\ndem ortsansässigen und ortsfremden Ferienhausbesitzer (dies im Gegensatz\nzum Ortsansässigen ohne Zweitwohnung).\n\nEntsprechend ergibt sich, dass der vorliegende Fall, in welchem\nFerienhauseigentümer nur deshalb der Kurtaxenpflicht unterliegen, weil sie in der\nGemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während\nPersonen mit steuerrechtlichem Wohnsitz und einem Ferienhaus in der\nGemeinde nicht abgabepflichtig sind, nicht vergleichbar ist mit Ortsansässigen,\ndie berechtigterweise keine Kurtaxe zu entrichten haben. Es ist daher mit dem\nRechtsgleichheitsgebot unvereinbar, wenn Personen, die sich zu Ferien- oder\nErholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen\noder Zimmern aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten, einzig deshalb der\nSteuerpflicht unterliegen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen\nsteuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen (bei gleichem\nSachverhalt und Aufenthaltszweck) mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der\n\n12\nGemeinde nicht abgabepflichtig sind. Es handelt sich dabei um ein\nungerechtfertigtes Steuerprivileg. Die Möglichkeit zur Beanspruchung des\ntouristischen Angebots hängt in keiner Weise davon ab, ob der Wohnsitz des\nEigentümers oder Dauermieters eines Ferienobjekts in der Gemeinde oder\nanderswo liegt (zit. Urteil Erw. 4.2.2). Beide verbringen sie ihre Ferien vor Ort in\nder Gemeinde und beiden steht das mit den Kurtaxen finanzierte Angebot\ngleichermassen als Feriengäste zur Verfügung. Hierin unterscheiden sie sich\nvom Einwohner, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Angebot\nzwar auch nützen kann.\n\n"}