{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Christoph Auer, Abgaberecht - Rechtsgleichheit, ZBl 118/2017, S. 159).\n\n5.2.2 Unerheblich ist, ob die Abgabepflichtigen die Anlagen auch tatsächlich beanspruchen. Es genügt, dass sie sie benützen könnten, so sie dies wollten, und\ndie Anlagen für Ortseinwohner alleine nicht geschaffen und betrieben würden.\nDie Steuer zeichnet sich eben gerade dadurch aus, dass sie im Unterschied zu\nKausalabgaben unabhängig davon geschuldet ist, ob von den mit der Steuer finanzierten Einrichtungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. vorstehende\nErw. 5.1; zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.3.3f.).\n\n9\n5.2.3 Als rechtsgleich beurteilte das Bundesgericht zudem auch, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen können. Das entscheidende Kriterium liegt\ndarin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es geht somit um touristische Anlagen, die für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern\nmit der Spezialsteuer finanziert werden (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.3.5).\n\n5.2.4 Zur Frage, ob es sich beim Umstand, dass die Tages- und Ausflugsgäste\nkeine Tourismusabgabe bezahlen müssen, um eine Rechtsungleichheit handelt,\nhat das Bundesgericht (mit Verweis auf BGE 102 Ia 143 Erw. 2c) ausgeführt,\ndass sich in Orten mit zahlreichen Tagestouristen nicht in Abrede stellen lasse,\ndass zwischen den mit der Taxe belasteten Kurgästen und denjenigen Personen,\nwelche die Einrichtungen des Kurortes mitbenützen, ohne zu übernachten und\ndemgemäss ohne eine Kurtaxe zu entrichten, eine gewisse Rechtsungleichheit\nbestehe. Es handle sich jedoch um eine Frage des Masses. Die Rechtsgleichheit\nsei dann nicht verletzt, wenn dem Verhältnis zwischen Kurgästen und Passanten\nbei der Bemessung der Kurtaxe Rechnung getragen werde. Treffe dies zu, so\nkönne angenommen werden, ein wesentlicher Teil der für die Annehmlichkeit der\nPassanten aufgewendeten Mittel werde aus dem ordentlichen Bezirks- oder\nGemeindehaushalt aufgebracht (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.4.1).\n\n5.2.5 Schliesslich setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob\nein Verstoss gegen Art. 8 (Rechtsgleichheit) und 9 (Willkür / Treu und Glauben)\nBV vorliegt, wenn die Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im\nKanton nicht der Abgabepflicht unterliegen. Dazu hielt das Bundesgericht fest,\ndass es rechtsungleich sei, wenn eine Kurtaxe nur von denjenigen Eigentümern\nvon Ferienhäusern erhoben wird, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben.\nEntscheidend sei, ob die touristischen Anlagen dem Gast zur Verfügung stehen.\nDafür sei unerheblich, ob er innerhalb oder ausserhalb des Kantons Wohnsitz\nhabe: Die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton sei kein\nKriterium für die Ausnahme von der Kurtaxenpflicht. Die Ausnahme der im\nKanton wohnhaften Ferienhauseigentümer stelle daher ein ungerechtfertigtes\nSteuerprivileg dar. Solange der Kanton daran festhalte, dürfe er auch von\nausserkantonalen\nFerienhausbesitzern keine Kurtaxe erheben. Ebenso verstösst es gegen die\nRechtsgleichheit, von Ferienhauseigentümern mit Wohnsitz ausserhalb des\nKantons eine höhere Kurtaxe zu erheben als von solchen mit Wohnsitz innerhalb\n\n10\ndes Kantons (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.1 mit Verweis auf BGE 99 Ia 351\nErw. 2c/bb und 100 Ia 60 Erw. 4b/bb).\n\n6.1 Unbestritten ist, dass der Gemeinderat gestützt auf das KTR (und aKTG)\ngrundsätzlich befugt ist, von den Beschwerdeführern − als Eigentümer eines\nFerienhauses in der Gemeinde Muotathal − eine Kurtaxe zu verlangen.\n\nStreitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob es mit dem Rechtsgleichheitsgebot\nvereinbar ist, wenn Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in\nihrem eigenen Ferienhaus aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten, einzig\ndeshalb der Kurtaxenpflicht unterliegen, weil sie in der Gemeinde Muotathal\nkeinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, während Personen, die sich ebenfalls\nzu Ferien- oder Erholungszwecken in ihrem eigenen Ferienhaus aufhalten aber\nin derselben Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, nicht\nabgabepflichtig sind.\n\n6.2 Der Gemeinderat hält vernehmlassend an den angefochtenen Beschlüssen\nvom 26. Januar 2017 fest, worin er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nverweist, wonach es rechtsgleich sei, die in der betreffenden Gemeinde\nwohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe\nauszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls\nin Anspruch nehmen können. Zudem verweist er auf Art. 2 Abs. 4 lit. a KTR,\nwonach Personen, die in der Gemeinde ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben,\nvon der Abgabepflicht befreit sind.\n\n"}