{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 23.05.2017 II 2017 29\nRegeste:\nÖffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen) | Andere öffentliche Abgaben\n\n betriebenen Hotels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Ferienheimen, privaten\nFremdenzimmern, Camping- und Stellplätzen, von Personen, welche weder im\nEinwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen sind noch hier ihren\nsteuerrechtlichen Wohnsitz haben.\n2 Die Kurtaxe wird überdies als Zweitwohnungskurtaxe erhoben von Personen,\nwelche bezüglich einer Unterkunft zufolge einer dinglichen Berechtigung zur\nNutzung berechtigt sind, sofern die Unterkunft nicht der Übernachtung von\nPersonen dient, welche im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal\neingetragen sind oder hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, und sofern der\nAbgabetatbestand von Absatz 1 nicht erfüllt ist.\n(…)\n4 Von der Abgabepflicht befreit sind, respektive keinen Abgabetatbestand erfüllen:\n\na) Personen, die sich aus dienstlichen oder beruflichen Gründen oder zu\nAusbildungszwecken in der Gemeinde Muotathal aufhalten oder hier ihren\nsteuerrechtlichen Wohnsitz haben;\nb) Kinder bis zum erfüllten 6. Lebensjahr;\n\n7\nc) wer unentgeltlich im Haushalt von Personen übernachtet, welche im\nEinwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen sind, hier ihren Sitz\noder ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.\nArt. 3 Höhe der Kurtaxen\n1 Die Kurtaxen betragen:\n\na) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Reglementes: Fr. 1.50 je\nPerson und Logiernacht. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist die Hälfte dieser\nKurtaxe zu entrichten;\nb) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Reglementes: Jährlich\nwiederkehrend pauschal Fr. 5.-- pro Quadratmeter Nettowohnfläche gemäss\nSIA-Norm 416 (SIA-Norm 416 „Flächen und Volumen von Gebäuden\", in der\nFassung 2003).\n2 Der Gemeinderat ist berechtigt, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien\n\nvon Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Pauschalierung der Kurtaxe zu\ntreffen.\nArt. 4 Delegation der Förderung des Fremdenverkehrs\n1 Der Gemeinderat kann die Förderung des Fremdenverkehrs an\nTourismusorganisationen delegieren und diesen Kurtaxeneinnahmen zukommen\nlassen.\n2 Die Tourismusorganisationen haben die Kurtaxeneinnahmen ausschliesslich zur\n\nFörderung des Fremdenverkehrs zu verwenden. Sie sind verpflichtet, dem\nGemeinderat jährlich ihren Budgetvoranschlag zur Kenntnisnahme einzureichen\nund über die Verwendung der Kurtaxen Rechenschaft abzulegen. Die Einnahmen\nund die Verwendung der Kurtaxen sind in der Jahresrechnung auszuweisen.\n3 DerGemeinderat ist mit mindestens einem von ihm bezeichneten Mitglied im\nExekutivorgan der Tourismusorganisation vertreten.\nArt. 5 Veranlagung\n(…)\nArt. 6 Rechtsmittel\n(…)\n\nArt. 7 Inkraftsetzung\n1 Dieses Reglement bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten und der\n\nGenehmigung des Regierungsrates.\n2 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses\n\nReglements wird das Kurtaxenreglement der Gemeinde Muotathal vom 5. Juni\n1991 aufgehoben.\n3 Die erstmalige Rechnungsstellung nach diesem Reglement erfolgt für das Jahr\n\n2016.\n4 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.\n\n5.1 Die Kurtaxe wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, ohne\ndass diesen ein individueller Sondervorteil zukommen muss. Die Abgabepflicht\nknüpft einzig an die Beherbergung von Gästen gegen Entgelt bzw. an das Eigentum oder andere dingliche Berechtigung an Ferienhäusern oder -wohnungen\n(vgl. § 2 aKTG) und erscheint demnach \"voraussetzungslos\", d.h. sie wird unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des\n8\nPflichtigen erhoben. Es handelt sich dabei somit gemäss Lehre und Rechtsprechung um eine Steuer (und nicht um eine Kausalabgabe) bzw. um eine [direkte]\nZwecksteuer, die für die Erfüllung einer bestimmten staatlichen Aufgabe erhoben\nwird und nur für diese verwendet werden darf (im vorliegenden Fall ist die Kurtaxe ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden, vgl. § 1\nAbs. 2 aKTG, Art. 1 KTR). Genauer gesagt handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer (BGE 102 Ia 143 Erw. 2a; BGE 124 I 289 Erw. 3b; Bundesgerichtsurteile 2C_523/2015 vom 21.12.2016 Erw. 3.1; 2C_794/2015 vom 22.2.2016\nErw. 3.2.1 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2837ff.). Unter diesen\nBegriff fallen Sondersteuern, die darum einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen\nauferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des\nGemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der\nSteuerpflichtigen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen\nSondersteuer ist, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden\nstaatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten; die\nKostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen\nPrinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der\nRechtsgleichheit erfolgen bzw. hat den verfassungsmässigen Anforderungen an\nSteuern (Art. 127 BV) zu genügen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die\nBemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt\naufgrund schematisch festgelegter Kriterien (BGE 124 I 289 Erw. 3b;\nBundesgerichtsurteile 2P.14/2006 vom 26.5.2006 Erw. 2.2 m.w.H.; 2C_523/2015\nvom 21.12.2016 Erw. 3.1; 2C_794/2015 vom 22.2.2016 Erw. 3.2.1 und 3.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2839).\n\n"}