{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 23.05.2017 II 2017 29\nRegeste:\nÖffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen) | Andere öffentliche Abgaben\n\nArt. 2 Abs. 2 des Kurtaxenreglements weite das Abgabesubjekt von Gästen auf\nEigentümer von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen aus (gestützt auf § 2 Abs.\n2 aKTG), was nach neuem Recht nicht mehr zulässig sei, gemäss den Übergangsbestimmungen von § 13 KTG aber noch während zweier Jahre zu akzeptieren sei. Dies entbinde aber nicht davon, dass die konkrete Ausgestaltung des altrechtlichen Reglements den übergeordneten verfassungsmässigen Grundlagen\nentsprechen müsse. Die Mehrheit der Ferienhäuser und Ferienwohnungen in der\nGemeinde Muotathal gehöre Personen, die im Einwohnerregister der Gemeinde\nMuotathal eingetragen seien oder dort ihren steuerlichen Wohnsitz hätten. Zahl-\n5\nreiche dieser Ferienhäuser und Ferienwohnungen würden ausschliesslich oder\nüberwiegend von diesen Personen für ihren eigenen Bedarf benützt. So würden\netwa in E.________, x.________ von y.________ Ferienhäusern ausschliesslich\noder mehrheitlich von Muotathaler Einwohnern oder Steuerpflichtigen für sich\nselbst als Ferienhäuser genutzt.\n\nArt. 2 Abs. 2 des Kurtaxenreglements nehme die Einwohner und Personen von\nder Kurtaxe aus, welche im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen seien oder hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hätten. Der Gemeinderat\nhabe erkannt, dass die Erhebung einer Kurtaxe von den auswärtigen Ferienhauseigentümern im Grundsatz gegen das in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April\n1999 verankerte Gleichbehandlungsgebot verstosse, gehe jedoch davon aus,\ndass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Die Ausführungen des Gemeinderates seien jedoch unvollständig und daher im Ergebnis\nfalsch (mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_712/2015 vom 22.2.2016).\n\nDes Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass die fehlerhafte Auffassung des Gemeinderates zur zulässigen Verwendung der Kurtaxen und die\nZweckumschreibung jener Tourismusorganisation, welche allein über die Kurtaxen verfügen könne, Anlass zur Befürchtung geben würden, dass die Kurtaxen\nnicht (allein) für denjenigen Zweck verwendet werde, für welchen sie erhoben\nwerden dürfe. Soweit die regionale Tourismusorganisation überhaupt Mittel für\ntouristische Einrichtungen in der Gemeinde Muotathal verwende, so wären diese\nnur von marginaler Höhe. Mangels Zahlen über die Höhe und die Verwendung\nder Kurtaxen seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage, genauere Ausführungen dazu zu machen.\n\n4.1 Der Gemeinderat stützte sich in den angefochtenen Beschlüssen bzw.\nVeranlagungen auf das neue (am 1. Januar 2016 in Kraft getretene) Kurtaxenreglement der Gemeinde Muotathal (nachfolgend KTR; von der Gemeindeversammlung am 10. April 2015 beraten, an der Urnenabstimmung vom 14. Juni\n2015 angenommen und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 933/2015 vom 13. Oktober 2015 genehmigt), welches sich auf das aKTG stützt.\n\n4.2 Gemäss § 1 aKTG können die Gemeinden durch Beschluss der Gemeindeversammlung eine Kurtaxe erheben (Abs. 1), welche ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden ist (Abs. 2). Die Gemeinden sind in\nder Ausgestaltung dieser Kurtaxe unter Vorbehalt der Bestimmungen im aKTG\nfrei (Abs. 3).\n\n6\nNach § 2 Abs. 1 aKTG hat, wer in Hotels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Ferienheimen, Ferienwohnungen oder privaten Fremdenzimmern gegen Entgelt\nGäste beherbergt, oder wer einen Campingplatz betreibt, die Kurtaxe zu entrichten. Die Gemeinden sind befugt, die Kurtaxe auf weitere Personen auszudehnen,\nnamentlich auf Inhaber von Klubhäusern, privaten Plätzen für Wohnwagen und\nauf Eigentümer oder auf andere dinglich Berechtigte von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen (§ 2 Abs. 2 aKTG). Die Kurtaxe kann auf den Gast abgewälzt\nwerden (§ 2 Abs. 3 aKTG). Die Kurtaxe darf nicht erhoben werden für Personen,\ndie sich aus dienstlichen oder beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken\nam Abgabeort aufhalten oder dort steuerrechtlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4\naKTG). Die Gemeindeversammlung erlässt über die Erhebung von Kurtaxen ein\nReglement, in welchem insbesondere zu regeln sind: die Abgabepflicht (lit. a),\ndie Höhe der Kurtaxen (lit. b), die Verwendung der Abgaben (lit. c), die Veranlagung und der Einzug der Kurtaxen (§ 3 Abs. 1 lit. d aKTG). Das Reglement kann\nden Gemeinderat ermächtigen, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien\nvon Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Pauschalierung der Kurtaxe zu\ntreffen (§ 3 Abs. 2 aKTG). Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den\nRegierungsrat (§ 3 Abs. 3 aKTG).\n\n4.3 Das Kurtaxen-Reglement der Gemeinde Muotathal lautet (auszugsweise)\nwie folgt:\nArt. 1 Zweck\nDie Kurtaxe wird erhoben zur Förderung des Fremdenverkehrs.\n\nArt. 2 Abgabepflicht, Abgabetatbestand und Ausnahmen\n1 Die Kurtaxe wird erhoben für jede entgeltliche Beherbergung in gewerbsmässig\n\n"}