{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Im\nkonkreten Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von diesem Grundsatz erforderlich machen. Im Übrigen wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von keiner Partei (direkt) in Frage gestellt.\n\nNach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gegen die Gemeinderatsbeschlüsse bzw.\nVeranlagungen vom 26. Januar 2017 gegeben.\n\n3.1 Die Beschwerdeführer machten in ihren Einsprachen an den Gemeinderat\nMuotathal insbesondere geltend, dass es mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar sei, wenn Personen, welche sich zu Ferien- oder Erholungszwecken im\neigenen Gebäude aufhielten, einzig deshalb der Kurtaxenpflicht unterlägen, weil\nsie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen,\nwährend Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde nicht abgabepflichtig seien. Zudem wiesen sie darauf hin, dass auch sie wegen ihres\nGrundstücks in der Gemeinde Muotathal steuerpflichtig seien. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen nicht\nspezifisch für die Feriengäste geschaffen worden seien, sondern dass die Kurtaxe letztlich der Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben diene (Vi-act. 4.1\nder Beschwerdeführer Ziff. 1 und 3). Zudem wurden die Zulässigkeit der Kurtaxenerhebung im Allgemeinen (u.a. Erhöhung sowie Pauschale) sowie die Verwendung zum vorgesehenen Zweck in Frage gestellt (Vi-act. 4.1 der Beschwerdeführerin Ziff. 2).\n\n3.2 Der Gemeinderat verwies im angefochtenen Beschluss bzw. der Veranlagungsverfügung (Nr. 2017/35) hinsichtlich der Berechnungsgrundlage auf das\ngeltende Kurtaxenreglement der Gemeinde Muotathal. Die Pauschaltaxe könne\nje nach Liegenschaft höher ausfallen als bisher, sei jedoch im Einklang mit dem\nDoppelbesteuerungsverbot und rechtskonform. Zugänglichkeit und Ausbaustandart der Unterkunft seien unerheblich. Zudem sei nicht erforderlich, dass der Abgabepflichtige von seinem Feriendomizil tatsächlich Gebrauch mache. Eine Kategorisierung durch den Gemeinderat sei nach dem neuen kantonalen Kurtaxengesetz rechtswidrig. Mit dem Verzicht auf Kategorisierung durch den Gemeinderat werde die Rechtsgleichheit gewahrt (Vi-act. 4.3 der Beschwerdeführer Ziff. 2).\n\nDes Weiteren hielt der Gemeinderat mit Verweis auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung fest, dass es rechtsgleich sei, die in der betreffenden Gemeinde\nMuotathal wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe\n\n4\nauszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls\nin Anspruch nehmen können. Das entscheidende Kriterium liege darin, dass die\nAnlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es\ngehe somit um touristische Anlagen, welche für die Ortseinwohner allein nicht\nnotwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens\ngehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a des Kurtaxenreglements\nseien Personen, die in der Gemeinde Muotathal ihren steuerrechtlichen Wohnsitz\nhaben, von der Abgabepflicht befreit bzw. würden keinen Abgabetatbestand erfüllen.\n\nGemäss Art. 1 des Kurtaxenreglements werde die Kurtaxe zur Förderung des\nFremdenverkehrs erhoben. Die Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben sei\nvon Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die Gemeinde Muotathal bzw. die Stoos-\nMuotatal Tourismus GmbH sei verpflichtet, die Kurtaxengelder gesetzeskonform\nzu verwenden. Ausserdem überweise die Gemeinde jährlich einen Beitrag von\nFr. 27‘000.-- (zusätzlich zu den Kurtaxeneinnahmen) an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH aus Steuermitteln.\n\nMit dem Inkrafttreten des neuen Kurtaxengesetzes des Kantons Schwyz ab\n1. Januar 2017 werde die Gemeinde Muotathal verpflichtet, ihr Kurtaxenreglement anzupassen. Die Gemeinde werde bestrebt sein, betreffend Zweitwohnungskurtaxen eine verhältnismässigere Lösung zu finden, allenfalls mit der\nWahlmöglichkeit gemäss § 6 Abs. 3 KTG, wonach Abgabepflichtige vor die Wahl\ngestellt werden könnten, ob sie pauschal oder effektiv abrechnen möchten (Viact. 4.3 der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 3).\n\n3.3 Die Beschwerdeführer rügen im vorliegenden Verfahren, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen bzw. Veranlagungsverfügungen das\nbei jeder Sondersteuer spezifisch geltende Rechtsgleichheitsgebot verletzt habe\nund dass die Kurtaxe nicht nur jenem Zweck diene, für den sie zulässig wäre\n(vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 8 Ziff. IV/1).\n\n"}