{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4dd4579e19cd88becc2d7f122d582fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-29_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248cdad3a08ac6cf84853d04f3733b6ad2516491fa0f7f168313d4702582b201b36c9ba608ae39f2f6933fe3c54f855b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_29", "Checksum": "9b961df16f2e6509c2ac15deb8a22d49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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A.________,\n2. B.________,\n3. C.________,\nBeschwerdeführer,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt D.,\n\ngegen\n\nGemeinderat Muotathal, Hauptstrasse 48, Postfach 142, 6436 Muotathal,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Öffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen)\nSachverhalt:\n\nA. A.________, B.________ und C.________ sind Eigentümer (________) je\neines Wohnobjekts in Muotathal, welches ihnen zu Ferien- und Erholungszwecken dient.\n\nAm 4. November 2016 erhielten die Genannten pro Objekt jeweils eine Rechnung inkl. Schreiben und Rechtsmittelbelehrung für eine \"Kurtaxe Zweitwohnungen\" für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 mit einem Ansatz\nvon Fr. 5.-- pro m2 Nettowohnfläche (Vi-act. 2; ________). Dagegen erhoben\nA.________ am 12. November 2016, B.________ am 14. November 2016 und\nC.________ am 15. November 2016 Einsprache beim Gemeinderat Muotathal\n(Vi-act. 4.1).\n\nB. Mit Beschluss Nr. 2017/36 (A.________) bzw. Nr. 2017/35 (B.________)\nbzw. Nr. 2017/39 (C.________) vom 26. Januar 2017 (versendet am 27.1.2017;\nPosteingang am 30.1.2017) hält der Gemeinderat Muotathal was folgt fest (Viact. 4.3):\n1. Die Einsprache wird aufgrund der Erwägungen [und soweit darauf eingetreten\nwerden kann; vgl. Beschluss Nr. 2017/35] abgewiesen.\n2. Kosten werden ausnahmsweise keine erhoben.\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung beim\nRegierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.\n4. (Zustellung)\n\nC. Dagegen lassen A.________, B.________ und C.________ am 20. Februar 2017 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde\neinreichen mit folgenden Anträgen:\nDie Veranlagungsverfügungen 2017/35, 2017/36 und 2017/39 des Gemeinderats\nMuotathal vom 25. Januar 2017 seien aufzuheben,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragen sie, die drei Beschwerden seien in einem\nBeschwerdeverfahren zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen.\n\nD. Mit Vernehmlassungen vom 9. März 2017 hält der Gemeinderat Muotathal\nan den Gemeinderatsbeschlüssen Nr. 2017/36, 2017/35 und 2017/39 vom\n25. Januar 2017 fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\n2\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom\n6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach\nkonstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das\nGericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig\nist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen\nTatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen\n(statt vieler vgl. VGE III 2016 8 + 13 vom 23.11.2016 Erw. 1.1; VGE III 2011 151\n+ 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Diese\nVoraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben (zur Zuständigkeit vgl. nachfolgende Ausführungen). Angefochten und strittig ist die Auferlegung einer \"Kurtaxe Zweitwohnung\" gegenüber Zweitwohnungseigentümern, die\nden steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde Muotathal haben. Die drei\nBeschwerdeverfahren sind folglich zu vereinigen.\n\n2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a.\ninsbesondere die Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl.\n§ 27 Abs. 2 VRP).\n\n2.2 In den angefochtenen Beschlüssen wird in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten, dass eine Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die\nBeschwerdeführer machen indes geltend, dass für einen Rekurs an den Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung bereits eine gesetzliche Grundlage gefehlt\nhabe. Vielmehr könne gemäss § 11 Abs. 2 des Kurtaxengesetzes (KTG; SRSZ\n314.100) vom 14. September 2016 gegen die Veranlagungsverfügung des Gemeinderates beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.\n\n2.3 Mit Inkrafttreten des neuen Kurtaxengesetzes am 1. Januar 2017 wurde\ndas Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970 (aKTG) aufgehoben (§ 14 KTG). Gemäss § 11 Abs. 1 KTG erlässt\nder Gemeinderat im Streitfall eine Veranlagungsverfügung. Gegen die Veranlagungsverfügung kann gemäss VRP innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde erhoben werden (§ 11 Abs. 2 KTG).\n\nDie angefochtenen Beschlüsse wurden am 26. Januar 2017 und somit nach Inkrafttreten des neuen Kurtaxengesetzes gefällt. Bei der Anwendung von neuen\nVerfahrensvorschriften gilt (bei intertemporaler Betrachtung) der Grundsatz, dass\nsolche mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar sind, zumal diese in der Regel\n\n"}