Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: