1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 sowie die Verfügung Nr. 551 vom 14. September 2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).