6.3 Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz der obsiegenden und anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt. 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: