6.1 Damit erweist sich die Beschwerde vom 20. Januar 2017 als begründet und der Einspracheentscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 sowie die Verfügung Nr. 551 vom 14. September 2016 sind ersatzlos aufzuheben. 6.2 Für das Verwaltungsgerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).