ebenso die ausdrückliche Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Stelle aus medizinischer Sicht. Indem die Beschwerdeführerin einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Selbstkündigung zuvorkam, hat sie ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Die Arbeitslosigkeit ist nicht selbstverschuldet, die Kündigung erfolgte aus triftigem Grund gemäss Art. 20 lit. b IAO-Übereinkommen resp. weil ihr der Verbleib an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 44 lit. b AVIV nicht zumutbar war. Mithin fehlt es an der Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.