9 Nach dem Zusammenbruch im Herbst 2015, der Reintegration am Arbeitsplatz, der erneuten Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher Behandlung im Frühjahr 2016 mit anschliessend neuerlicher Reintegration mit erneuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführerin kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, wenn sie als nächste Massnahme (nach erneuter Verschlechterung bei reaktiver Depression) die Stelle selber gekündigt hat. Die Arbeitsplatzsituation hat sich bei der Beschwerdeführerin immer wieder negativ auf die Gesundheit ausgewirkt, was zu den ärztlich bezeugten Arbeitsunfähigkeiten und Therapien geführt hat.