Und gegenüber der Vorinstanz antwortete er auf deren Frage hin explizit, das Verbleiben am Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar (Vi-act. 36). Dass diese Beurteilung neben den klinisch erhobenen Befunden mitunter auf der Anamnese, Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst beruht, ändert an diesem ärztlichen Attest nichts.