Insbesondere kann aus dieser Aussage nicht gefolgert werden, die Unzumutbarkeit sei eine bloss subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin und nicht ärztlich attestiert. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 18. Januar 2017 stellte der Hausarzt die Diagnosen Schlafstörung, Somatisierungsstörungen mit Schwindel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit und zunehmende innere Unruhe, für welche er die Situation am Arbeitsplatz als ursächlich hielt. Im Sommer diagnostizierte er eine reaktive Depression. Und gegenüber der Vorinstanz antwortete er auf deren Frage hin explizit, das Verbleiben am Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar (Vi-act.