Die Bemerkung des Hausarztes, seine Beurteilung erfolge insbesondere gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ändert nichts an der Tatsache, dass sein Befund auf Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Situation am Arbeitsplatz lautete. Insbesondere kann aus dieser Aussage nicht gefolgert werden, die Unzumutbarkeit sei eine bloss subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin und nicht ärztlich attestiert.