Im Herbst 2015 führte eine Überlastungssituation zur Arbeitsunfähigkeit. Danach hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle wieder angetreten, musste sich jedoch nach rund zwei Monaten im Januar 2016 erneut in medizinische Behandlung begeben und war erneut - in unterschiedlichem Ausmass - arbeitsunfähig. Die Bemerkung des Hausarztes, seine Beurteilung erfolge insbesondere gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ändert nichts an der Tatsache, dass sein Befund auf Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Situation am Arbeitsplatz lautete.