5.2 Auch unter Berücksichtigung der Rechtspraxis, wonach für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Verbleibs an einer Arbeitsstelle ein strenger Massstab anzusetzen ist und namentlich gesundheitliche Gründe nur anzuerkennen sind, wenn diese ärztlich attestiert sind, ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Verbleib an der Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Im Herbst 2015 führte eine Überlastungssituation zur Arbeitsunfähigkeit.