Die Kündigung begründet die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Arbeitgeberin mit den gesundheitlichen Problemen wegen der Arbeitsplatzsituation resp. mit der Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Auf Anfrage der Vorinstanz antwortet der behandelnde Arzt im Zeugnis vom 26. August 2016 konkret, es sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben (Vi-act. 36).