Im Herbst 2015 erlitt die Beschwerdeführerin ein Burnout, das vom 6. Oktober bis 13. November 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit sowie einem Spitalaufenthalt führte. Anschliessend erfolgte eine Reintegration in die Arbeitsstelle. Ab 25. Januar 2016 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund neuerlicher Probleme wieder in ärztliche Behandlung (bei Dr.med. C.________). Die Beschwerden führten wiederum zu (dokumentierten vollständigen und teilweisen) Arbeitsun-