Auch sei es falsch, ihr wegen der Nichtkonsultation eines auf psychische Erkrankungen spezialisierten Arztes vorzuwerfen, sie selber habe die Unzumutbarkeit nicht sehr ernst genommen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie sich in ärztliche Behandlung begeben habe, sich medikamentös habe behandeln lassen und auch eine Gesprächstherapie bei D.________ (selbständige psychologische Beraterin und Coach in der Praxisgemeinschaft Schwyz) beansprucht habe. 4.4 Zu den Vorbringen in der Beschwerde, namentlich zum neuen Arztzeugnis, äussert sich die Vorinstanz nicht, sondern belässt es beim Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid.