Damit ist laut Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle erstellt. Dr.med. C.________ stütze sich nachweislich nicht bloss auf subjektive Schilderungen der Beschwerdeführerin, sondern ebenso auf seine eigenen Befunde. Zudem sei es notorisch, dass psychische Beeinträchtigungen regelmässig nicht objektiviert werden könnten, sondern auf subjektiven Aussagen der Patienten beruhten. Dieser Umstand könne ihr nicht vorgeworfen werden. Auch sei es falsch, ihr wegen der Nichtkonsultation eines auf psychische Erkrankungen spezialisierten Arztes vorzuwerfen, sie selber habe die Unzumutbarkeit nicht sehr ernst genommen.