dauere so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruches erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, keine genügenden Beweise vorzubringen, namentlich auf die fehlende ärztliche Diagnose und Beschreibung eines Krankheitswertes verweise, ohne sie je zu deren Beibringung aufgefordert zu haben, und auch die Vorinstanz selber dem behandelnden Arzt keine weiteren klärenden Fragen gestellt habe, dann jedoch die Einsprache genau mit diesen fehlenden Angaben begründe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dennoch könne das