4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Die Untersuchungspflicht nach Art. 43 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dauere so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruches erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe.