bloss, sich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin zu stützen. Weder stelle er eine medizinische Diagnose noch äussere er sich zum Kausalzusammenhang zwischen den medizinischen Beschwerden und der Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle. Zudem habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, einen auf psychische Erkrankungen spezialisierten Facharzt zu konsultieren, was bezeuge, dass auch sie selber ihren Gesundheitszustand nicht als derart schlecht beurteilt habe. Entsprechend anerkannte die Vorinstanz keine Unzumutbarkeit.