4.1 Im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 (Bf-act. 3) gibt die Vorinstanz die ärztlichen Zeugnisse wieder und verweist ebenso auf die Begründung der Beschwerdeführerin. Sie betont, dass die Rechtsprechung für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV einen strengen Massstab ansetze; insbesondere reiche ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitenden für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus. Soweit die Beschwerdeführerin auf Unterforderung, Mobbing und Unverständnis seitens Arbeitgeberin verweise, reiche diese nicht aus. Auch die Zeugnisse von Dr.med. C.________ würden keine Zustände mit Krankheitswert beschreiben. Er besage