3.5 Nachdem die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt hat, begründete die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 28. September 2016 erneut mit den gesundheitlichen Problemen (Vi-act. 29): Sie habe nach Antritt der Anstellung am 1. Juli 2012 bereits nach der Probezeit mit Bewerbungen begonnen. Unterforderung, Unverständnis und auch Mobbing seien an der Tagesordnung gewesen. Nach diversen Aussprachen Ende 2015 habe sich die Si-