Daher stehe die Unzumutbarkeit nicht zweifelsfrei fest. Bei der Kündigung habe die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Die Folgen ihres Verhaltens könne nicht vollumfänglich auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden. Eine Einstellung von 24 Tagen trage den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen Rechnung (Vi-act. 30).