3.4 In der Verfügung vom 14. September 2016 betont die Vorinstanz, gesundheitliche Beschwerden vermöchten nur dann eine Unzumutbarkeit zu begründen, wenn sie ärztlich attestiert seien. Es müsse ein eindeutiges ärztliches Zeugnis vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise beigebracht oder Gründe geltend gemacht, welche den Verbleib wenigstens bis zum Finden einer neuen Festanstellung als unzumutbar erscheinen liessen. Es liege kein eindeutiges, klärendes Arztzeugnis vor, woraus hervorgehe, dass die Versicherte ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Daher stehe die Unzumutbarkeit nicht zweifelsfrei fest.