Die psychische Gesundheit habe sich daher wieder verschlechtert. Sie sei vom 1. März bis 17. April zu 100%, vom 18. April bis 1. Mai zu 50% sowie vom 2. Mai bis 15. Mai zu 25% arbeitsunfähig gewesen. Er komme gestützt auf die Berichte der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. 3.3 Im Fragebogen Arbeitnehmer bestätigte die Beschwerdeführerin am 31. August 2016 (unter Verweis auf das Arztzeugnis), die Arbeitssituation sei für sie nicht mehr erträglich gewesen (Vi-act. 38).