Im Arztzeugnis vom 26. August 2016 (Vi-act. 36) gibt der Hausarzt gegenüber der Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2016 zu behan- 5 deln. Seine Beurteilung beruhe auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Erstmalig habe diese Ende Februar anfangs März 2016 seit längerem bestehende Probleme bei der Arbeit, teils fehlende Auslastung und Unterforderung sowie fehlendes Verständnis des Chefs beklagt, ohne dass nach Gesprächen mit dem Teamleiter eine Verbesserung hätte erreicht werden können.