2.4 Umstände, die eine Anstellung zwar nicht als unzumutbar erscheinen lassen (und damit eine Selbstkündigung nicht rechtfertigen), können das Verschulden jedoch in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 165 mit Hinweis auf Urteil BGer C 161/96 vom 6.12.2006 Erw. 3.2). Sie können so allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung und damit bei der Festlegung der Einstellungsdauer Berücksichtigung finden (vgl. Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27.11.2003 Erw. 4.1 mit Hinweisen).