Immerhin ist aber gemäss Rechtsprechung die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen ist als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe für die Kündigung von der Zumutbarkeitsprüfung aus (Urteil EVG C 392/00 vom 8.10.2002 Erw. 4.4; vgl. ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; T. Nussbaumer, in: SBVR, S. 2428, Rz. 832; AVIG-Praxis ALE D26).