2.3 Die freiwillig gekündigte Anstellung muss für den Versicherten unzumutbar sein. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit hat Art. 16 AVIG die Funktion einer Auslegungshilfe. So ist eine Arbeit unter anderem nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Immerhin ist aber gemäss Rechtsprechung die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen ist als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 238 Erw.