selbstverschuldete Arbeitslosigkeit etwa vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; AVIG- Praxis ALE D23). Verlangt wird damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von sich aus, ferner, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war, und schliesslich, dass ihm keine neue Stelle zugesichert war.