1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle selbständig gekündigt hat. Zudem bestehen keine Anzeichen - und wird auch nicht geltend gemacht - dass sie von der Arbeitgeberin zu diesem Schritt gedrängt worden wäre. Eine neue Anstellung war nicht zugesichert. Gemäss eigener Darstellung hat sie gekündigt, weil ihre Gesundheit unter der Anstellung litt, diese für sie nicht mehr zumutbar war. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin demgegenüber vor, es liege keine Unzumutbarkeit vor, weshalb die Kündigung zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit geführt habe. Strittig und zu prüfen ist daher die Vorwerfbarkeit der Selbstkündigung der Arbeitsstelle.