In der Beschwerdebegründung wird zudem im Sinne eines Eventualantrages geltend gemacht, dass - im Falle eines Selbstverschuldens an der Arbeitslosigkeit - 2 unter Würdigung sämtlicher Umstände eine Einstelldauer von maximal 4 Tagen gerechtfertigt wäre. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: