D. Am 20. Januar 2017 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18.12. bis und mit 2.1.) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 7.12.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss AVIG zu gewähren - namentlich sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.