C. Mit Verfügung Nr. 551 vom 14. September 2016 stellte die Arbeitslosenkasse A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen ab dem 1. Oktober 2016 in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 30). Dagegen erhob A.________ am 28. September 2016 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei zu korrigieren (Vi-act. 29). Mit Entscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 wurde die Einsprache abgewiesen.