{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cd7dd403931906ab9cc4bca04fc27cb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_11", "Checksum": "497670ed64d1e4f60e3b5a5a2f58c768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:19", "Checksum": "8703d0d27f6c555ba10f5b74ab4e46d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 11\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n5.2 Auch unter Berücksichtigung der Rechtspraxis, wonach für die Beurteilung\nder Unzumutbarkeit des Verbleibs an einer Arbeitsstelle ein strenger Massstab\nanzusetzen ist und namentlich gesundheitliche Gründe nur anzuerkennen sind,\nwenn diese ärztlich attestiert sind, ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich,\ndass der Verbleib an der Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Im Herbst 2015 führte eine Überlastungssituation zur Arbeitsunfähigkeit. Danach hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle wieder angetreten, musste sich jedoch nach rund zwei Monaten im Januar\n2016 erneut in medizinische Behandlung begeben und war erneut - in unterschiedlichem Ausmass - arbeitsunfähig. Die Bemerkung des Hausarztes, seine\nBeurteilung erfolge insbesondere gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ändert nichts an der Tatsache, dass sein Befund auf Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Situation am Arbeitsplatz lautete.\nInsbesondere kann aus dieser Aussage nicht gefolgert werden, die Unzumutbarkeit sei eine bloss subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin und nicht ärztlich attestiert. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 18. Januar 2017 stellte der Hausarzt die Diagnosen Schlafstörung, Somatisierungsstörungen mit Schwindel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit und zunehmende innere Unruhe, für welche er die Situation am Arbeitsplatz als ursächlich hielt. Im Sommer diagnostizierte er eine\nreaktive Depression. Und gegenüber der Vorinstanz antwortete er auf deren Frage hin explizit, das Verbleiben am Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin aus\ngesundheitlichen Gründen unzumutbar (Vi-act. 36). Dass diese Beurteilung neben den klinisch erhobenen Befunden mitunter auf der Anamnese, Ausführungen\nder Beschwerdeführerin selbst beruht, ändert an diesem ärztlichen Attest nichts.\n9\nNach dem Zusammenbruch im Herbst 2015, der Reintegration am Arbeitsplatz,\nder erneuten Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher Behandlung im Frühjahr 2016 mit\nanschliessend neuerlicher Reintegration mit erneuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführerin kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, wenn sie als nächste Massnahme (nach erneuter Verschlechterung bei reaktiver Depression) die Stelle selber gekündigt hat. Die Arbeitsplatzsituation hat sich bei der Beschwerdeführerin immer wieder negativ auf die Gesundheit ausgewirkt, was zu den ärztlich bezeugten Arbeitsunfähigkeiten und\nTherapien geführt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit muss (aufgrund der\nBerichte des Hausarztes) davon ausgegangen werden, dass es bei Fortsetzung\nder Anstellung zur weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit\nweiteren Krankschreibungen und Therapien gekommen wäre. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation sind ärztlich bestätigt; ebenso die ausdrückliche Unzumutbarkeit des\nVerbleibs an der Stelle aus medizinischer Sicht. Indem die Beschwerdeführerin\neiner weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Selbstkündigung zuvorkam, hat sie ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Die\nArbeitslosigkeit ist nicht selbstverschuldet, die Kündigung erfolgte aus triftigem\nGrund gemäss Art. 20 lit. b IAO-Übereinkommen resp. weil ihr der Verbleib an\nder Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 44 lit. b AVIV\nnicht zumutbar war. Mithin fehlt es an der Voraussetzung für eine Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.\n\n6.1 Damit erweist sich die Beschwerde vom 20. Januar 2017 als begründet und\nder Einspracheentscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 sowie die Verfügung Nr.\n551 vom 14. September 2016 sind ersatzlos aufzuheben.\n\n6.2 Für das Verwaltungsgerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art.\n61 lit. a ATSG).\n\n6.3 Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz der obsiegenden und anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art.\n61 lit. g ATSG). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für\ndas Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt,\nauf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid Nr. 49\nvom 7. Dezember 2016 sowie die Verfügung Nr. 551 vom 14. September\n2016 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (EB)\n- das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n"}