{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cd7dd403931906ab9cc4bca04fc27cb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_11", "Checksum": "497670ed64d1e4f60e3b5a5a2f58c768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Untersuchungspflicht nach Art. 43 Bundesgesetz über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dauere\nso lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruches erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, keine genügenden Beweise vorzubringen, namentlich auf die fehlende ärztliche Diagnose und Beschreibung eines Krankheitswertes verweise, ohne sie je zu deren Beibringung aufgefordert zu haben, und auch\ndie Vorinstanz selber dem behandelnden Arzt keine weiteren klärenden Fragen\ngestellt habe, dann jedoch die Einsprache genau mit diesen fehlenden Angaben\nbegründe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dennoch könne das\n\n7\nGericht reformatorisch entscheiden, da der Sachverhalt nun - mit der Beschwerde - genügend geklärt sei.\n\n4.3 Zusammen mit der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr.med. C.________ vom 18. Januar 2017 ein (Bf-act. 2):\nHiermit wird bestätigt, dass Frau […], die im Juni dieses Jahres [recte des vergangenen Jahres] ihre Arbeitsstelle kündigte, ein Verbleib in ihrer Firma gestützt auf\nihre Aussagen und den von mir erhobenen Beschwerden (Schlafstörungen Somatisierungsstörungen mit Schwindel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit, zunehmende\ninnere Unruhe) aus meiner Sicht nicht mehr zumutbar war.\n\nDies aufgrund einer im Sommer 2016 zu beobachtenden, erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes bei reaktiver Depression trotz Gesprächstherapie\nund Antidepressiva und trotz zuvor schrittweiser Reintegration in den Arbeitsprozess nach längerer Krankschreibung.\n\nDamit ist laut Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der\nArbeitsstelle erstellt. Dr.med. C.________ stütze sich nachweislich nicht bloss\nauf subjektive Schilderungen der Beschwerdeführerin, sondern ebenso auf seine\neigenen Befunde. Zudem sei es notorisch, dass psychische Beeinträchtigungen\nregelmässig nicht objektiviert werden könnten, sondern auf subjektiven Aussagen der Patienten beruhten. Dieser Umstand könne ihr nicht vorgeworfen werden. Auch sei es falsch, ihr wegen der Nichtkonsultation eines auf psychische\nErkrankungen spezialisierten Arztes vorzuwerfen, sie selber habe die Unzumutbarkeit nicht sehr ernst genommen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie sich in\närztliche Behandlung begeben habe, sich medikamentös habe behandeln lassen\nund auch eine Gesprächstherapie bei D.________ (selbständige psychologische\nBeraterin und Coach in der Praxisgemeinschaft Schwyz) beansprucht habe.\n\n4.4 Zu den Vorbringen in der Beschwerde, namentlich zum neuen Arztzeugnis,\näussert sich die Vorinstanz nicht, sondern belässt es beim Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid.\n\n5.1 Sachverhaltsmässig kann als erstellt festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2012 ihre Stelle bei der B.________ antrat und diese\nam 28. Juni 2016 per 30. September 2016 kündigte, ohne eine zugesicherte Fol-\nge-Anstellung zu haben.\n\nIm Herbst 2015 erlitt die Beschwerdeführerin ein Burnout, das vom 6. Oktober bis\n13. November 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit sowie einem Spitalaufenthalt\nführte. Anschliessend erfolgte eine Reintegration in die Arbeitsstelle. Ab 25. Januar 2016 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund neuerlicher Probleme\nwieder in ärztliche Behandlung (bei Dr.med. C.________). Die Beschwerden\nführten wiederum zu (dokumentierten vollständigen und teilweisen) Arbeitsun-\n\n8\nfähigkeiten. Sie mussten medikamentös und mit einer Gesprächstherapie behandelt werden. Aus den Arztzeugnissen vom 27. Juli 2016, 26. August 2016\nsowie 18. Januar 2017 erhellt, dass die krankheitsbedingten Ausfälle mit der Situation am Arbeitsplatz in Zusammenhang standen. Arbeitsplatzbedingte Belastungssituationen haben zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung\ngeführt. Im jüngsten Arztzeugnis nennt der Hausarzt konkret Schlafstörungen,\nSomatisierungsstörungen mit Schwindel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit und zunehmende innere Unruhe. Im Sommer 2016 verschlechterte sich der psychische\nZustand bei reaktiver Depression trotz Gesprächstherapie und Antidepressiva.\nDie Kündigung begründet die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Arbeitgeberin mit den gesundheitlichen Problemen wegen der Arbeitsplatzsituation resp.\nmit der Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Auf Anfrage der Vorinstanz antwortet der behandelnde Arzt im Zeugnis vom 26. August 2016 konkret, es sei der\nBeschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am\nbisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben (Vi-act. 36).\n\n"}