{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cd7dd403931906ab9cc4bca04fc27cb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_11", "Checksum": "497670ed64d1e4f60e3b5a5a2f58c768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Insofern kann ich als Hausarzt\nnur bestätigen, dass sich eine Verschlechterung der psychischen Situation bei der\noben genannten Patientin im Rahmen der Arbeit sehe, und die Arbeitssituation gesundheitlich nicht förderlich war.\n\nIm Arztzeugnis vom 26. August 2016 (Vi-act. 36) gibt der Hausarzt gegenüber\nder Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2016 zu behan-\n5\ndeln. Seine Beurteilung beruhe auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Erstmalig habe diese Ende Februar anfangs März 2016 seit\nlängerem bestehende Probleme bei der Arbeit, teils fehlende Auslastung und Unterforderung sowie fehlendes Verständnis des Chefs beklagt, ohne dass nach\nGesprächen mit dem Teamleiter eine Verbesserung hätte erreicht werden können. Ihm scheine, dass die Arbeitssituation stark belastend gewesen sei, sie sich\nmissverstanden fühlte. Im Rahmen des Reintegrationsprozesses nach längerer\nArbeitsunfähigkeit sei man nicht weiter auf die die Arbeit betreffenden Probleme\neingegangen. Eine Versetzung als Springerin habe sie als abwertend empfunden. Die psychische Gesundheit habe sich daher wieder verschlechtert. Sie sei\nvom 1. März bis 17. April zu 100%, vom 18. April bis 1. Mai zu 50% sowie vom 2.\nMai bis 15. Mai zu 25% arbeitsunfähig gewesen. Er komme gestützt auf die Berichte der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen\nsei.\n\n3.3 Im Fragebogen Arbeitnehmer bestätigte die Beschwerdeführerin am 31.\nAugust 2016 (unter Verweis auf das Arztzeugnis), die Arbeitssituation sei für sie\nnicht mehr erträglich gewesen (Vi-act. 38).\n\n3.4 In der Verfügung vom 14. September 2016 betont die Vorinstanz, gesundheitliche Beschwerden vermöchten nur dann eine Unzumutbarkeit zu begründen,\nwenn sie ärztlich attestiert seien. Es müsse ein eindeutiges ärztliches Zeugnis\nvorliegen. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise beigebracht oder Gründe\ngeltend gemacht, welche den Verbleib wenigstens bis zum Finden einer neuen\nFestanstellung als unzumutbar erscheinen liessen. Es liege kein eindeutiges,\nklärendes Arztzeugnis vor, woraus hervorgehe, dass die Versicherte ihre Stelle\naus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Daher stehe die Unzumutbarkeit nicht zweifelsfrei fest. Bei der Kündigung habe die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Die Folgen ihres Verhaltens könne\nnicht vollumfänglich auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden. Eine Einstellung von 24 Tagen trage den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten\nUmständen Rechnung (Vi-act. 30).\n\n3.5 Nachdem die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt hat, begründete die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 28. September\n2016 erneut mit den gesundheitlichen Problemen (Vi-act. 29): Sie habe nach Antritt der Anstellung am 1. Juli 2012 bereits nach der Probezeit mit Bewerbungen\nbegonnen. Unterforderung, Unverständnis und auch Mobbing seien an der Tagesordnung gewesen. Nach diversen Aussprachen Ende 2015 habe sich die Si-\n\n6\ntuation nicht verbessert, eine interne Versetzung sei nicht möglich gewesen.\nNach einem Zusammenbruch und Spitalaufenthalt sowie siebenwöchigem Ausfall habe sie es an der Arbeitsstelle noch einmal versucht. Dabei habe sich der\ngesundheitliche Zustand weiter verschlechtert. Damit sei die Unzumutbarkeit\ngenügend objektiviert.\n\nIm Fragebogen Arbeitgeber ist ein krankheitsbedingter Ausfall vom 6. Oktober\nbis 13. November 2015 dokumentiert sowie (in unterschiedlichem Ausmass) vom\n29. Februar bis 13. Mai 2016 (Vi-act. 53). Die Ausfälle 2016 sind auch vom\nHausarzt bezeugt (Vi-act. 36; Erw. 3.2)\n\n4.1 Im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 (Bf-act. 3) gibt die Vorinstanz die ärztlichen Zeugnisse wieder und verweist ebenso auf die Begründung\nder Beschwerdeführerin. Sie betont, dass die Rechtsprechung für die Beurteilung\nder Unzumutbarkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV einen strengen Massstab ansetze; insbesondere reiche ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder\nanderen Mitarbeitenden für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus. Soweit\ndie Beschwerdeführerin auf Unterforderung, Mobbing und Unverständnis seitens\nArbeitgeberin verweise, reiche diese nicht aus. Auch die Zeugnisse von Dr.med.\nC.________ würden keine Zustände mit Krankheitswert beschreiben. Er besage\nbloss, sich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin zu stützen. Weder stelle er\neine medizinische Diagnose noch äussere er sich zum Kausalzusammenhang\nzwischen den medizinischen Beschwerden und der Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle. Zudem habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet,\neinen auf psychische Erkrankungen spezialisierten Facharzt zu konsultieren, was\nbezeuge, dass auch sie selber ihren Gesundheitszustand nicht als derart\nschlecht beurteilt habe. Entsprechend anerkannte die Vorinstanz keine Unzumutbarkeit.\n\n"}