{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cd7dd403931906ab9cc4bca04fc27cb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-11_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e4dc7f2a7e5a0bf990f2145c6b6c39b6e0a93c2d2f7ed549cef1e44beb9f2c2a74a4d575e1efbb150f18adb21b4ca776d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_11", "Checksum": "497670ed64d1e4f60e3b5a5a2f58c768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:19", "Checksum": "8703d0d27f6c555ba10f5b74ab4e46d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 11\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn\nund soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl.\nArbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). So liegt\n3\nselbstverschuldete Arbeitslosigkeit etwa vor, wenn die versicherte Person das\nArbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 lit. b der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; AVIG-\nPraxis ALE D23). Verlangt wird damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von\nsich aus, ferner, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war, und\nschliesslich, dass ihm keine neue Stelle zugesichert war. Indem die Unzumutbarkeit des Verbleibens eine Voraussetzung für die (unverschuldete) Kündigung ist,\nist Art. 44 lit. b AVIV vereinbar mit Art. 20 lit. c des für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8), welcher für die Einstellung\nwegen selbstverschuldeter Kündigung verlangt, dass diese freiwillig ohne triftigen\nGrund erfolgt ist (vgl. BGE 124 V 236 f. Erw. 3c).\n\n2.3 Die freiwillig gekündigte Anstellung muss für den Versicherten unzumutbar\nsein. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit hat Art. 16 AVIG die Funktion einer\nAuslegungshilfe. So ist eine Arbeit unter anderem nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG\nunzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Immerhin ist aber\ngemäss Rechtsprechung die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz\nstrenger zu beurteilen ist als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle\n(BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einen strengen Massstab an und schliesst generell\nsubjektive Beweggründe für die Kündigung von der Zumutbarkeitsprüfung aus\n(Urteil EVG C 392/00 vom 8.10.2002 Erw. 4.4; vgl. ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; T. Nussbaumer, in: SBVR, S. 2428, Rz. 832; AVIG-Praxis ALE D26).\n\nWenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine\nneue Stelle gefunden hat (vgl. Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116; BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Ein\nschlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder\nArbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung\ndes Arbeitsverhältnisses zu begründen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1997 ALV Nr. 105 S. 324, C 128/96, Erw. 2a; J. Chopard, a.a.O., S.\n124; AVIG-Praxis ALE D26). Unzumutbarkeit aus medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründen muss durch ein eindeutiges Arztzeugnis\n(oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen\n\n4\nder Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (Urteil BGer\n8C_742/2013 vom 27.11.2003 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 238 Erw.\n4b/bb).\n\n2.4 Umstände, die eine Anstellung zwar nicht als unzumutbar erscheinen lassen (und damit eine Selbstkündigung nicht rechtfertigen), können das Verschulden jedoch in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 165 mit Hinweis auf Urteil BGer C 161/96 vom\n6.12.2006 Erw. 3.2). Sie können so allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung und damit bei der Festlegung der Einstellungsdauer Berücksichtigung finden (vgl. Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27.11.2003 Erw. 4.1 mit Hinweisen).\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung am 28. Juni 2016 schriftlich wie\nfolgt gekündigt (Vi-act. 51):\n\"Es ist förderlich für die Gesundheit, darum beschliesse ich glücklich zu sein\"\n\nIn diesem Sinne künde ich meine 80% Anstellung bei der B.________ termingerecht per 30. September 2016.\nDie Arbeitssituation, welche sich immer schlechter auf meine Gesundheit auswirkt,\nhat mich zu diesem Schritt bewogen.\n\n3.2 Am 27. Juli 2016 stellte Dr.med. C.________ der Beschwerdeführerin folgendes Zeugnis aus (Vi-act. 33):\nBelastungssituation\n\n[…]\n\nFrau […] war im Rahmen einer Überlastungssituation über längere Zeit im Sinne\neines \"Burnouts\" krankgeschrieben. Dieses hat sie zunehmend überwunden und\nwar wieder voll integriert im Arbeitsprozess. Eine Umschulung aus Eigeninitiative\nist geplant. Die Eröffnung eines eigenen Geschäftes, was ich nur unterstützen\nkann, für Ende des Jahres / Anfang des nächsten Jahres vorgesehen.\n\n"}